Christine Dumbsky










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Mitglied im Airbrushfachverband - Christine Dumbsky

 

 

 

 

 


Kunst als Statussymbol - Kunst wertet jede Veranstaltung auf - Kunst ist Marketing für jede Organisation und jedes Unternehmen - Eine Vernissage und/oder künstlerische Liveperformance sind ein besonders wertvolles Kommunikationsinstrument mit welchem Sie sich gleichzeitig auch als innovatives Unternehmen präsentieren.

Die Verbindung von Geschäftswelt mit der Welt der schönen Künste bietet großen Raum für Innovationen und neue Synergien. Zahlreiche Ausstellungen und künstlerische Messeperformances für Unternehmen haben gezeigt, dass diese Zielsetzung besonders konstruktiv und fruchtbar in sein kann.

Der Austausch mit dem Künstler und seinen Werken, die Liveperformance auf Messen/Events für ein Unternehmen ermöglicht einen offenen, unkonventionellen Kontakt zwischen den Besuchern, Kunden, Mitarbeitern und Geschäftspartnern gleichermaßen.

Die außerordentlich positive Kombination von Kunst- und Geschäftswelt, sowie der Präsentation des Veranstalters mit der Kunst und der dadurch einhergehenden Imagesteigerung hat sich hervorragend bewährt.

 

 

 

 


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Künstlervereinigung - neues aus der Rechtssprechung:
Gegen die Entscheidung des BGH, dass sich online Zeitungsarchive nicht auf die vergütungsfreie Ausnahmeregelung der aktuellen Berichterstattung nach § 50 UrhG berufen können, hatte die Braunschweiger Zeitung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfassungsgericht hat die Entscheidung des BGH bestätigt.

In dem inzwischen seit 2009 dauernden Rechtsauseinandersetzung zwischen der Künstlervereinigung und dem Museum Schloß Moyland zur Frage, ob der Nachlass von Joseph Beuys gefragt werden muss, wenn Fotos einer Aktion von Beuys ausgestellt werden, hat Bild-Kunst im Dezember auch vor dem OLG Düsseldorf gewonnen. In einigen Bereichten über dieses Urteil sorgte man sich um die Auswirkungen auf die Arbeit von Fotografen. Diese Sorgen sind unbegründet: Die Entscheidung bestätigt lediglich, was Künstlern und Fotografen längst bekannt ist: An einem Foto, das geschütze Kunst abbildet, bestehen immer zwei Rechte nebeneinander: das Urheberrecht des Fotografen am Foto und das Urheberrecht des Künstlers am abgebildeten Werk. Wer dieses Foto nutzen möchte, muss also immer die Zustimmung sowohl des Fotografen als auch des Künstlers haben. Im vorliegendem Fall fehlte die Zustimmung des Nachlasses von Joseph Beuys.

 
 

 

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